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HILFE

Darf ich als Verkäufer auf meinen eigenen Artikel bieten

Ihnen ist der bisher erzielte Preis viel zu niedrig und deshalb moechten Sie mit einem anderen Account auf ihre eigenen Artikel bieten?

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Ein solches Verhalten verstoeßt gegen § 10 Abs. 2 Operdo-AGB. Es ist verboten, wenn der Verkaeufer versucht, unter Nutzung von Zweitanmeldungen,

Alias-Namen, Familienmitgliedern, Freunden oder Partnern, den Gebotspreis fuer einen Artikel vorsaetzlich hochzutreiben (Preistreiberei).

Ebenso ist es verboten, dass der Verkaeufer seinen Artikel selbst ersteigert, um zu verhindern, dass der Artikel zu einem Preis verkauft wird, mit dessen Hoehe er nicht zufrieden ist.

Bieten auf eigene Artikel ist also bei Alsat24.de strengstens verboten. Alsat24.de-Mitglieder, denen dieser Verstoß nachgewiesen wird, erhalten ueber das Auktionshaus eine Verwarnung.

Haeufig werden ihre Konten auch dauerhaft gesperrt (Gebote auf eigene Auktionen untergraben das Vertrauen in die Alsat24.de-Gemeinschaft und sind daher untersagt.

Gebote auf eigene Auktionen gelten außerdem als Straftat und koennen juristische Konsequenzen nach sich ziehen).

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Der eigentliche Kaeufer hat jedoch in aller Regel keine Moeglichkeit gegen solche Pusher vorzugehen. Wenn ein solches Scheinangebot bekannt wird (z.B. durch das Bewertungsprofil, den Wohnort usw.), kann aber bei Operdo auf dieses Verhalten hingewiesen werden.

Der Verkaeufer wird darauf in der Regel von Alsat24.de abgemahnt oder gesperrt (nur Bieter, die nach Beruecksichtigung saemtlicher Umstaende anhand der vorliegenden Tatsachen eindeutig als Bieter auf eigene Auktionen identifiziert werden, werden ausgeschlossen).

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Ist ein planmaeßiges Verhalten nachweisbar, koennen Wettbewerber des Anbieters wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Umstaenden Unterlassungsansprueche geltend machen (§ 1 UWG:

Wer im geschaeftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden).

Bankdaten hinterlegen

Bei Ihrer Anmeldung bekommen Sie diese Bankdatenfeld angezeigt.
Hier koennen Sie die Bankverbindung hinterlegen welche den Kaeufern nach Abschluß einer Auktion bzw. eines Sofortkaufs uebermittelt werden soll. Sofern faellige Gebuehren per Lastschriftverfahren beglichen werden sollen koennen Sie hier ebenfalls Ihre Zustimmung dazu erteilen.

Inhalte für gewerbliche Nutzer

AGB´s, Impressum, Widerrufsrecht

Fuer alle gewerblichen Verkaeufer sind im Nutzermenue von "Mein Alsat24" entsprechende
Boxen hinterlegt. Diese muessen nur einmal ausgefuellt werden und werden dann nach Aktivierung
in jede Auktion automatisch unten eingefuegt. Damit sind die gesetzlichen Vorschriften fuer Verkaeufer
erfuellt.

Bankdaten hinterlegen

Bitte tragen Sie die Daten auch dann in das Feld Banklastschrift ein wenn Sie wuenschen, das die Bankverbindung nach erfolgreichem Verkauf dem Kaeufer uebermittelt werden soll.

Wenn Sie bereits angemeldet sind koennen diese Daten nur noch vom Support hinterlegt werden. Bitte kontaktieren Sie uns diesem Fall via Email oder telefonisch.

Die ersteigerte Sache entspricht nicht der Beschreibung. Welche Moeglichkeiten habe ich?

Die Sachmaengelhaftung ist auch bei Internet-Auktionen (die im rechtlichen Sinne gar keine Auktionen sind) uneingeschraenkt anwendbar:



Der Verkaeufer hat dem Kaeufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt unter anderem vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen ueber die Beschaffenheit der Sache ergeben sich aus der Produktbeschreibung auf der Angebotsseite. Auf Artikel, in denen nur steht "siehe Foto" sollte grundsaetzlich verzichtet werden (Farbunterschiede usw.). Weichen nun Produktbeschreibung und tatsaechlicher Zustand der Kaufsache voneinander ab, so hat die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit und ist tatsaechlich mangelhaft.&



Dann kann der Kaeufer Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, vom Vertrag zuruecktreten, den Kaufpreis mindern oder aber auch Schadensersatz verlangen. Ist die Ware fehlerhaft, muss man aber dem Verkaeufer die so genannte Nacherfuellung innerhalb einer ausreichenden Frist einraeumen. Der Kaeufer sollte den Verkaeufer zuerst per Mail auffordern, einen mangelfreien Artikel zu senden oder aber ihm den mangelhaften Artikel zurueckschicken, um den Mangel zu beheben (§ 439 BGB).



Die Kosten dafuer muss in jedem Fall der Verkaeufer tragen. Die so genannte Nacherfuellung gilt allerdings nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 BGB). Setze dich dann mit dem Verkaeufer per E-Mail in Verbindung und schildere in freundlichem Ton den Sachverhalt. Frage nach, ob eine Ruecknahme des ersteigerten Artikels moeglich ist. Erst wenn der Verkaeufer sich weigert, weise in deiner naechsten Mail auf die Rechtslage hin. Behalte dir die Moeglichkeit vor, den Rechtsweg einzuschreiten.



Bei einem Haendler koennen Sie die Moeglichkeiten des Fernabsatzgesetzes nutzen. Wenn der Verkaeufer sich weiterhin beharrlich weigert, bleibt ihnen allerdings wohl nur, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Wie kann sich der Kaeufer vor Betruegern auf alsat24.de schuetzen?

Auktionen im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit, die nur dadurch getruebt werden, dass sich zu weilen unserioese Verkaeufer in die Auktionsplattformen einschleichen. Im November 2001 ging die Augsburger Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens z.B. dem Verdacht eines Betrugsfalles nach, bei dem sich ueber 1.000 Geschaedigte und einem Gesamtschaden von rund 350.000 Euro meldeten. Derartige Missbrauchsfaelle laufen meist nach dem gleichen Muster ab:

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Der Verkaeufer fordert den Kaeufer nach dem Zuschlag zur ueberweisung auf. Der arglose Kaeufer wies das Geld auf das angegebene Bankkonto des Verkaeufers an. Nachdem dieser aber keine Anstalten mehr machte den Kaufgegenstand auch zu versenden, schickte ihm der arglose Kaeufer eine E-Mail. Die kam dann bereits mit einer Fehlermeldung zurueck, wonach die E-Mailadresse inzwischen ungueltig sei. Das Bewertungssystem der Internetauktionshaeuser sollte genutzt werden, man soll sich aber nicht ausschließlich darauf verlassen. Das Bewertungssystem basiert auf einer relativ simplen Idee: Nach jedem Auktionsgeschaeft stellen sich Kaeufer und Verkaeufer ein kleines Zeugnis aus. Auf diese Weise koennen spaetere Parteien vor jedem Geschaeft nachlesen, welche Reputation dem potentiellen Geschaeftspartner zukommt. Der Hacken im System ist seine Manipulierbarkeit. Dazu muss man kein Programmierer sein, da sich jedermann unter Fantasienamen zahlreiche E-Mail-Adressen bei kostenlosen Anbietern (Web, Yahoo, GMX) besorgen kann. Betrueger koennen sich auf diese Weise einfach selbst bewerten. Zudem kann der Betrueger sich mit Billigartikeln einen guten Ruf verschaffen und dann mit hochpreisigen Artikeln seinen Betrugsabsichten nachgehen.

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Um zu verhindern, dass sich bei Vorkasse der Verkaeufer in die Anonymitaet des Internet fluechtet, sollte besonders darauf geachtet werden, dass der Name und die vollstaendige Anschrift des Verkaeufers, nebst der Telefonnummer bekannt gemacht wird. Darauf sollte unbedingt schon vor der ueberweisung geachtet werden. Nachdem die Anschrift des Verkaeufers ueber die Suchfunktion des Auktionsanbieters oder direkt beim Verkaeufer in Erfahrung gebracht wurde, sollte kontrolliert werden, ob die Anschrift und andere Angaben glaubwuerdig erscheinen. Dies kann beispielsweise mittels einer Telefon CD-Rom oder ueber die Telefonauskunft geschehen. Zwar garantiert dies noch nicht, dass das erworbene Produkt die erwartete Beschaffenheit besitzt und vom Verkaeufer auch tatsaechlich versandt wird. Der Kaeufer sollte aber immer dafuer Sorge tragen, dass er fuer eine spaetere Rechtsverfolgung die vollstaendige Anschrift des Verkaeufers besitzt. Um ganz sicher zu gehen, das Geld nicht zu verlieren, bietet der Auktionsanbieter Operdo auch einen Treuhandservice an. In diesen Faellen wird der Kaufpreis auf ein Konto beim Auktionsanbieter ueberwiesen und erst weitergeleitet, wenn der Kaeufer das Produkt auch erhalten hat. Umgekehrt hat der Verkaeufer die Sicherheit, dass er seine Ware erst dann abschickt, wenn der Kaufpreis bei der Bank eingetroffen ist. Der Nachteil: Dieser Service kostet im Regelfall eine Gebuehr.

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In begruendeten Einzelfaellen, bei denen der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, sollte umgehend ein Strafantrag bei der oertlichen Polizei gestellt werden. Dies bietet den Vorteil, dass dem Verletzten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes ein Akteneinsichtsrecht zusteht. Auch im Zivilprozess koennen dem Betrogenen die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft helfen, um Ansprueche durchzusetzen und Beweisfragen zu klaeren. Der Strafantrag sollte dazu aber nur auf begruendete Faelle beschraenkt werden und der Antrag sollte besonders sachlich und sehr sorgfaeltig formulieren werden. Benannt werden sollten nur die Informationen, die man auch wirklich weiß. Trenne zwischen Aussagen, die man lediglich glaubt zu wissen (ich habe gehoert) und trenne Tatsachenbehauptungen von bloßen Meinungsaussagen. Mit dem Vorwurf einer konkreten Straftat, sollten juristische Laien vorsichtig umgehen und sich lieber auf die Schilderungen des konkreten Sachverhaltes beschraenken. Schreibe deshalb nicht: ABC ist ein Betrueger, sondern schildere den Sachverhalt und bitte die Staatsanwaltschaft um Pruefung aller in Betracht kommenden Straftatbestaende

Ich habe angeblich einen Artikel ersteigert und soll nun zahlen!

Sie haben noch nie bei Alsat24.de etwas ersteigert? Doch jetzt kommt ein erboster Brief eines Verkaeufers mit der Mahnung, doch endlich die ersteigerte Ware zu bezahlen, damit geliefert werden kann?

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Durch die Abgabe des Gebotes und die Erteilung des Zuschlages im Rahmen einer "Auktion" ist lt. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) im allgemeinen ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden und der Verkaeufer hat Anspruch auf Zahlung und Abnahme der Kaufsache. Doch hat der vermeintliche Kaeufer auch tatsaechlich die Ware ersteigert?

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Eine Einschraenkung zum o. a. Grundsatz erfaehrt diese BGH-Rechtsprechung daher durch die Urteile des OLG Koeln vom 06.09.2002, Az.: 19 U 16/02 und des Amtsgerichts Erfurt vom 14.09.2001, Az.: 28 C 2354/01.

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Danach muss bei Vertragsabschluessen im Internet der Verkaeufer beweisen, dass der Kaeufer bzw. Ersteigerer identisch mit dem Account-Inhaber ist. Im Fall des AG Erfurt hatte der vermeintliche Kaeufer auf Diamantringe geboten, diese Ringe aber spaeter nicht abgenommen. Die Klage des Verkaeufers scheiterte daran, dass er nicht beweisen konnte, dass der mit einem Passwort angemeldete Bieter auch tatsaechlich der Inhaber des Accounts sei. Demzufolge muss der Verkaeufer nachweisen, dass Passwort und Account hier nicht durch einen Dritten missbraucht wurden, was aber fuer den Normalbuerger wohl nur schwerlich zu beweisen ist.

Die gekaufte Ware ist mangelhaft, bzw. der Artikel gefaellt mir nicht!

Auch bei der Geltendmachung von Umtausch- oder Gewaehrleistungsrechten muss unterschieden werden, ob es sich bei dem Verkaeufer um einen gewerbliche Verkaeufer oder einen privaten Verkaeufer handelt. Unternehmer sind alle im Rahmen gewerblicher bzw. selbstaendiger beruflicher Taetigkeit Handelnde, es genuegt dabei auch eine nebenberufliche Taetigkeit. Indiz fuer den gewerblichen Charakter der Teilnahme an Online-Auktionen duerfte Umfang und Regelmaeßigkeit der Teilnahme an diesen Auktionen sein. Private Verkaeufer haften gemaeß §§ 434, 437 BGB fuer die Sachmaengel der verkauften Ware. Ein Mangel wird rechtlich als Abweichung der tatsaechlichen Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit definiert. Ein Sachmangel liegt deshalb auch dann vor, wenn die Ware erheblich von der Beschreibung abweicht, ohne aber unbrauchbar (defekt) zu sein. Die Haftung kann durch den privaten Verkaeufer jedoch ausgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht fuer den Fall falscher Warenbeschreibungen! Gewerbliche Verkaeufer sind Unternehmer, diese haften sehr viel strenger als Privatpersonen. Insbesondere ist es ihnen untersagt, die Maengelgewaehr durch Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGBs) zu beschraenken, § 475 Abs.1 BGB. Zudem besteht fuer gewerbliche Verkaeufer eine Vermutung (Beweislastumkehr), nach der bei Auftritt eines Mangels innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf der Verkaeufer beweisen muss, dass die Sache bei uebergabe nicht mangelhaft war.

Wenn sich also der Verkaeufer darauf beruft, dass der Mangel durch unsachgemaeßen Gebrauch entstanden ist, so muss er dies beweisen. Zusaetzliche Rechte erhaelt der Verbraucher gegenueber gewerblichen Verkaeufern auch durch Sonderregelungen fuer den Fernabsatz, die frueher im Fernabsatzgesetz geregelt waren und seit 01.01.2003 in das BGB uebernommen wurden, §§ 312b ff. BGB. Diese Vorschriften gewinnen insbesondere durch ein Urteil des Landgerichts Hof vom 26.04.2002, Az.: 22 S 10/02, an Bedeutung. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass bei einer Internetversteigerung ein Kaufvertrag zu Stande kommt, wenn der Kaeufer durch sein Hoechstgebot und der Verkaeufer durch das Einstellen der Artikel mit den Bedingungen der Auktionsplattform einverstanden sind. Es wurde zudem festgestellt, dass derartig gestaltete Online-Auktionen keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB sind. Daher greift auch nicht die fuer Fernabsatzvertraege Ausnahme, denn fehlt es an einem Zuschlag im Sinne von § 156 BGB, so dass ein Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht nicht ausgeschlossen ist. In § 312 d Abs.4 Nr.5 BGB (Widerrufs- und Rueckgaberecht bei Fernabsatzvertraegen) wurde urspruenglich geregelt, dass das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzvertraegen besteht, die in der Form von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen werden. Damit hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht bzw. Rueckgaberecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf, wenn der Verkaeufer ueber den Widerruf belehrt hat. Wurde keine Belehrung erteilt, so besteht das Widerrufsrecht unbegrenzt lange. Auch die Benutzung der Ware schließt das Widerrufsrecht nicht aus. Vielmehr soll der Kaeufer gerade die Moeglichkeit bekommen, die bestellte Ware eingehend zu inspizieren und zu testen. Allerdings besteht nach § 357 Abs. 3 BGB die Pflicht zum Wertersatz fuer etwaige Verschlechterungen, die durch den Gebrauch der Sache entstanden sind! Die Kosten fuer die Ruecksendung der Ware hat nach den Fernabsatzregeln grundsaetzlich der gewerbliche Verkaeufer zu tragen, § 357 Abs.2 BGB. Fuer Bestellungen bis zum Wert von 40 Euro ist es aber zulaessig, dass der Verkaeufer die Kosten durch einen entsprechen Hinweis auf den Kaeufer abwaelzt


Ich moechte den ersteigerten Artikel umtauschen - Umtauschrecht!

Der Umtausch fehlerfreier Ware ist ein freiwilliges Entgegenkommen des Verkaeufers gegenueber dem Kaeufer.


Ein Umtauschrecht gibt es entgegen der landlaeufigen Meinung nicht.


Der Irrtum wird auch dadurch aufrecht erhalten,


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dass viele Haendler einer Ruecknahme ohne Probleme zustimmen und das Geld zurueckerstatten.


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Das ist aber ein freiwilliges Entgegenkommen, per Gesetz sind sie dazu nicht verpflichtet.


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Manche Verkaeufer wollen den Artikel auch nur gegen einen Warengutschein zuruecknehmen.


Das ist ebenfalls Kulanz und auch noch ein Entgegenkommen dem Kunden gegenueber und somit eigentlich kein Grund,


sich ueber den Verkaeufer zu beschweren.

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